Allgemeine Geschäftsbedingungen Gatewayshop24.de


§1 Allgemeine Bestimmungen

1.    Die Online-Handelsplattform Gatewayshop24.de richtet ihr Angebot ausschließlich an Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts bzw. öffentlich-rechtliche Sondervermögen im Sinn des § 310 Absatz 1 BGB.
2.    Es gelten ausschließlich die nachstehend abgedruckten Verkaufs- und Lieferbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Lieferbedingungen abweichende bzw. ergänzende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender, ergänzender oder von unseren Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
3.    Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
4.    Unsere Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts bzw. öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinn des § 310 Absatz 1 BGB.
5.    Unsere Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
6.    Mit der Erteilung des Auftrags, spätestens mit der vorbehaltlosen Entgegennahme unserer Lieferung, erkennt der Besteller unsere Lieferbedingungen an.

§2 Vertragsabschluss

1.    Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir das Angebot ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Die Darstellung der Produkt- und Preisinformationen auf unseren Seiten stellt keine verbindliche Angebotsabgabe dar. Sie soll lediglich dem Besteller die Möglichkeit geben seinerseits ein Angebot an uns zu richten. Der Vertrag kommt erst durch die Bestellung des Bestellers und unsere Bestellannahme zustande. Im Zweifel ist unsere Bestellannahme maßgeblich. In der Regel erfolgen die Angebotsabgabe seitens des Bestellers sowie die Bestellannahme und Abschluss des Kaufvertrages automatisiert im Online-Bestellvorgang.
2.    Mit der Bestellung einer Ware ist der Besteller gemäß § 145 BGB 30 Tage an die Bestellung gebunden. Die Annahme der Bestellung erfolgt durch schriftliche Bestätigung an den Besteller.
3.    Ein Angebot basiert auf den uns bekannten und den zu diesem Zeitpunkt einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Normen. Falls der Besteller im Rahmen des technisch Machbaren und für uns zumutbare Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung wünscht, werden wir die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich Mehr- und Minderkosten sowie Liefertermine in einem erweiterten Angebot darlegen. Die Beauftragung des Erstangebots durch den Besteller oder die Entgegennahme der ersten (Teil-)Lieferung gilt auch als Annahme des erweiterten Angebots.
4.    Technische Änderungen behalten wir uns vor, sofern diese Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht im Rahmen des zumutbaren bleiben.
5.    Der Vertragsschluss mit dem Besteller erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Die Wirksamkeit des Selbstbelieferungsvorbehaltes ist davon abhängig, dass mit dem Zulieferer ein deckungsgleiches Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde und wir die Nichtlieferung nicht zu vertreten haben. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistungen unverzüglich informiert. Wir erstatten die Gegenleistung, soweit sie bereits bezahlt wurde, unverzüglich zurück.
6.    Sämtliche Erklärungen des Bestellers (Bestellungen, Rügen u.a.) sind schriftlich vorzunehmen und bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer Bestätigung in Schriftform.

§3 Preise und Zahlungsbedingungen

$4 Lieferzeit

1.    Die im Onlineshop dargestellten Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, Verpackung, Versand und Versicherung. Diese werden während dem Bestellvorgang gesondert ausgewiesen und auf den Gesamtbetrag angerechnet.
7.    Soweit nicht anders vereinbart, zahlt der Besteller den Gesamtbetrag sofort per PayPal oder per Überweisung in Vorkasse. Die Rechnungstellung erfolgt als PDF per E-Mail oder postalisch.
2.    Bei Überziehung der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt hiervon unberührt.
3.    Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Der Besteller darf seine Forderungen nicht an Dritte abtreten.

$4 Lieferzeit

1.    Sofern nicht anders schriftlich vereinbart gilt die Dokumentation in deutscher Sprache als verständlich und ausreichend. Wird bei der Lieferung die Dokumentation nicht oder nicht rechtzeitig mitgeliefert, gilt der Rest der Lieferung dennoch als rechtzeitig und vollständig. Die Ansprüche des Bestellers auf Nachlieferung der Dokumentation bleiben unberührt.
2.    In den Produktbeschreibungen im Onlineshop finden sich Hinweise auf die jeweilige Lieferzeit. Werden mehrere Produkte mit unterschiedlicher Lieferzeit bestellt, ist die längste angegebene Lieferzeit für die gesamte Lieferung maßgeblich. Explizite Liefertermine und Lieferfristen sind auf Anfrage schriftlich zu vereinbaren. Es können zusätzliche Kosten entstehen. Lieferfristen beginnen erst nach dem Zahlungseingang seitens des Bestellers. Bei nachträglichen Vertragsänderungen, die die Vertragsausführung oder den Vertragsgegenstand betreffen, entfällt der bisherige Liefertermin, es wird mit dem Besteller ein neuer, angemessener Liefertermin vereinbart.
3.    Die Einhaltung von vereinbarten Terminen und Fristen für schriftlich vereinbarte Terminlieferungen von Produkten oder Sonderanfertigungen setzt den rechtzeitigen Eingang von Vorplanungsinformationen, Bestellungen und Lieferabrufen und sämtlichen vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben voraus, insbesondere die Klärung aller technischen Fragen.
4.    Wenn wir in der Vertragserfüllung auf die Mitwirkung oder Informationen des Bestellers warten müssen oder sonst in der Auftragsdurchführung unverschuldet behindert sind, so verlängern sich die bisherigen Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach dem Ende der Behinderung. Wir informieren den Besteller schriftlich und unverzüglich über die Lieferverzögerung, sobald diese erkennbar ist.
5.    Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder wir dem Besteller die Versandbereitstellung mitgeteilt haben.
6.    Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
7.    Alle Mahnungen und Fristsetzungen des Bestellers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Gesetzte Nachfristen müssen mindestens zwölf Arbeitstage betragen. In Verzug kommen wir nur durch eine schriftliche Mahnung durch den Besteller.
8.    Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so ist der Besteller berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen zu verlangen. Dies gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. In diesem Fall ist jedoch eine Verzugsentschädigung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
9.    Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
10.    Ist die Nichteinhaltung der Lieferfristen auf höhere Gewalt und andere vom Lieferant nicht zu vertretende Störungen, z.B. Krieg, terroristische Anschläge, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, Arbeitskämpfe, auch solche, die Zulieferanten betreffen, zurückzuführen, verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen angemessen.

§ 5 Gefahrübergang

1.    Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Ware in den Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Bestellers versichern wir die Lieferungen gegen die üblichen Transportrisiken.
2.    Wenn die Lieferung aus vom Besteller zu vertretenen Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.
3.    Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand unverzüglich ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen.

§ 6 Liefergegenstand

1.    Wir liefern das Erzeugnis gemäß dem ausdrücklich vereinbarten Vertragsinhalt, insbesondere entsprechend der abschließenden Festlegung des Liefergegenstandes. Eine hiervon abweichende Beschaffenheit des Erzeugnisses gilt nur dann als vereinbart, wenn diese von uns schriftlich bestätigt wurde.
2.    Die Begleitdokumentation des Erzeugnisses stimmt nicht in jedem Falle vollständig mit dem Erzeugnis überein. Darstellungen und Aussagen in der Dokumentation sind keine Zusicherung oder Garantien in Bezug auf die Beschaffenheit des Erzeugnisses. Ohne unsere ausdrückliche und schriftliche Bestätigung von Beschaffenheitsangaben führen Aussagen in Verkaufsdokumenten zu keiner Verpflichtung unsererseits.
3.    Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung unsererseits insbesondere in Prospekten, Broschüren, etc. stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Produkte dar.
4.    Eine funktionelle Endprüfung unserer Produkte ist nur dann Teil des Liefergegenstandes, soweit diese gesondert vereinbart wurde. Ohne gesonderte Vereinbarung obliegt die funktionelle Endprüfung dem Besteller.

§ 7 Software

1.    Alle von uns kommunizierten, online zur Verfügung gestellten und mit den Produkten mitgelieferten Betriebssystem Software Bestandteile, basieren ausschließlich auf open-source Software und sind für unsere Kunden eine kostenfrei Schenkung.
2.    Diese open-source Betriebssystem Software Bestandteile werden von uns mit dem open-source Werkzeug YOCTO zu einem Software Image (OS Image) passend zusammengestellt und konfiguriert, damit diese auf unserer Geräte Hardware lauffähig sind. Die open-source Software Bestandteile werden von uns nicht modifiziert und nicht ergänzt.
3.    Von uns programmierte, kommunizierte und mit den Produkten mitgelieferte Anwendungssoftware (Python Programme, YAML Skripte, C-Code) sind für unsere Kunden eine kostenfreie Schenkung und dienen zur Demonstration der technischen Machbarkeit für bestimmte Anwendungen aus dem IoT-Bereich. Die kommunizierten Eigenschaften dieser Anwendungssoftware sind keine zugesicherten Eigenschaften der von uns gelieferten Produkte.
4.    Kunden, die unsere Produkte in professionellen Anwendungen einsetzen, sind angehalten, sich mit der Geräte Software selbst auseinander zu setzen und diese nach den für die jeweilige Anwendung gültigen Vorschriften zu qualifizieren und zu zertifizieren. Unser Kunde ist für die in der Feldanwendung genutzte Gerätesoftware selbst verantwortlich.
5.    Unsere Software ist nicht für den Einsatz in kritischen Anwendungen geeignet, bei denen eine Fehlfunktion zu Sach- oder Personenschäden führen kann.

§ 8 Mängelgewährleistung

1.    Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser gemäß § 377 HGB seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2.    Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten.
3.    Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Lieferung.
4.    Sachmängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
5.    Wir können den Besteller bei der Suche nach dem Fehler unterstützen. Wenn der Fehler nicht nachweislich uns zuzuordnen ist, dürfen wir diese Dienstleistung dem Auftraggeber in Rechnung stellen.
6.    Nimmt der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß ohne unsere vorherige schriftlich erteilte Genehmigung Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vor, entfällt eine Haftung unsererseits für die daraus entstehenden Folgen.
7.    Wir leisten nach unserer Wahl in erster Linie die Nacherfüllung in Form von Nachbesserung. Ist die Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, können wir die Nacherfüllung verweigern. In diesem Fall kann der Besteller Minderung des Kaufpreises verlangen. Erst wenn ein nicht unerheblicher Mangel vorliegt, ist ein Rücktritt vom Vertrag möglich; der Besteller hat uns dazu vorher eine angemessene, mit der Androhung der Ablehnung verbundene schriftliche Ausschlussfrist zu stellen. Die Ausschlussfrist beginnt nicht eher, als der Mangel und unsere Vertretungspflicht feststehen und nachgewiesen sind.
8.    Die Rechte des Bestellers auf Rücktritt vom Vertrag oder Minderung bleiben bestehen, wenn die, gegebenenfalls mehrfache, Nachbesserung des Mangels bei einer schriftlich gesetzten angemessenen Ausschlussfrist durch den Besteller endgültig fehlschlägt.
9.    Mehraufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Gegenstand an einen anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort verbracht worden ist, werden nicht übernommen; es sei denn, wir waren zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Kenntnis, dass dies dem bestimmungsgemäßen Gebrauch entspricht.
10.    Durch die Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut.
11.    Der Besteller berücksichtigt in seinen Entscheidungen die jeweilige besondere Situation des Lieferanten.

§ 9 Rücktrittsrecht des Bestellers und sonstige Haftung des Lieferanten

1.    Soweit nicht ausdrücklich durch unsere Lieferbedingungen oder sonstige unsere Bestimmungen zugestanden, sind Haftungsansprüche jeglicher Art ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Wir haften auf Schadensersatz und vergebliche Aufwendungen nach §284 BGB nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Der Anspruch auf Schadensersatz verjährt nach einem Jahr, spätestens mit Eintritt der Verjährung des Sachmangels nach §8 Nr. 3. 2. Der Haftungsausschluss dieses § 9 Nr.2 gilt nicht für Schäden aus der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aufgrund zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonst zwingender Haftung und bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz für Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Eine darüber hinausgehende Haftung übernehmen wir nur im Deckungsumfang unserer Betriebshaftpflichtversicherung.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

1.    Bis zum Eingang der vollständigen Zahlung und aller sonstiger Erfüllung unserer Vertragsansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller behalten wir uns das Eigentum am Liefergegenstand vor.
2.    Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
3.    Der Besteller ist zur Verarbeitung oder zur Verbindung der gelieferten Erzeugnisse im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs berechtigt. An den durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Erzeugnissen erwerben wir zur Sicherung unserer in Nr. 1 genannten Ansprüche Miteigentum, das der Besteller uns schon jetzt überträgt. Der Besteller hat die unserem Miteigentum unterliegenden Gegenstände als vertragliche Nebenpflicht unentgeltlich zu verwahren. Die Höhe unseres Miteigentumsanteils bestimmt sich nach dem Verhältnis des Werts, den das Erzeugnis und der durch die Verarbeitung oder Verbindung entstandene Gegenstand zur Zeit der Verarbeitung oder Verbindung zueinander haben.
4.    Der Besteller ist zur Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Der Besteller tritt uns bereits mit der Beauftragung alle ihm aus der Weiterveräußerung des Erzeugnisses zustehenden Forderungen mit Nebenrechten in voller Höhe ab, unabhängig davon, ob das Erzeugnis weiterverarbeitet wurde oder nicht. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung der Ansprüche nach § 10 Nr.1. Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Die Rechte des Bestellers nach diesem § 10 Nr.4 können wir widerrufen, wenn der Besteller seinen Vertragspflichten uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere wenn er in Zahlungsverzug gerät. Diese Rechte erlöschen auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Besteller seine Zahlungen länger als nur vorübergehend einstellt.
5.    Auf unser Verlangen hat der Besteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Erzeugnisse veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Weiterveräußerung zustehen, sowie uns auf Kosten des Bestellers öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung der Forderungen auszustellen.
6.    Zu anderen Verfügungen über die uns im Vorbehalts- oder Miteigentum stehenden Gegenstände oder über die uns abgetretenen Forderungen ist der Besteller nicht berechtigt. Pfändungen oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen der uns ganz oder teilweise gehörenden Gegenstände oder Forderungen, hat der Besteller uns unverzüglich mitzuteilen. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs Dritter auf unser Vorbehalts- oder Sicherungseigentum und zu einer Wiederbeschaffung des Gegenstands aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
7.    Wir sind berechtigt den Liefergegenstand zurückzufordern oder zurückzunehmen, sofern ein vertragswidriges Verhalten des Bestellers vorliegt, insbesondere Zahlungsverzug. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Wird der Liefergegenstand durch uns gepfändet, liegt hingegen stets ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

§ 11 Rechte

1.    Vertragsgegenstände, Unterlagen, Lösungskonzepte, Dokumentationen, Musterstücke usw. sind unser geistiges Eigentum oder das geistige Eigentum unserer Lieferanten und dürfen nicht vervielfältigt und/oder Dritten zugänglich gemacht werden. Wenn kein Vertrag zustande kommt oder ein Vertrag beendet ist, sind sie zurückzugeben oder zu löschen und dürfen nicht benutzt werden. Modelle, Werkzeuge und sonstige Einrichtungen für das Ausführen eines Auftrages bleiben, auch wenn wir einen Anteil der Kosten berechnen, stets unser Eigentum.
2.    Im Verhältnis zum Besteller stehen uns alle Rechte zu an Erzeugnissen unserer Produktion, insbesondere das umfassende Urheberrecht mit allen Befugnissen an allen im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlassenen Sachen, Unterlagen und Informationen, auch soweit diese durch Vorgaben oder Mitarbeit des Bestellers entstanden sind. Dies gilt ausdrücklich auch für schutzfähige Erfindungen, die im Rahmen unserer Rechtsbeziehungen mit dem Besteller entstanden sind. Das Urheberrecht erstreckt sich auch auf die mitgelieferten Dokumentationen des Erzeugnisses. Bei Erzeugnissen, die nicht aus unserer eigenen Produktion sind, ist das Urheberrecht der Hersteller und/oder Lieferanten zu beachten. 

§ 12 Schlussbestimmung

1.    Die Parteien sind sich einig, bei der Geltendmachung von Rechten eine einvernehmliche Lösungssuche zu betreiben. Es wird dabei die jeweilige besondere Situation des Vertragspartners gewürdigt und berücksichtigt.
2.    Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
3.    Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
4.    Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Bestimmungen im Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, anstelle der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die dem am nächsten kommt, was wirtschaftlich gewollt war. Entsprechend ist zur Ausfüllung etwaiger Vertragslücken zu verfahren. Im Zweifel gilt diejenige gesetzliche Regelung, die der unwirksamen Bestimmung nach Sinn und Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.
5.    Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung von Kollisionsrecht und UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

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